Wer hat Anspruch auf Krankenkassenzuschuss?

Im Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen heißt es: "Die Ausstattung mit Perücken ist insbesondere bei weiblichen Personen, Kindern und Jugendlichen mit einer haararmen oder haarlosen Kopfpartie angezeigt".

Entsprechend Sozialgesetzbuch 5 (SGB V) müssen Leistungen zu Lasten der GKV ausreichend, zweckmäßig sowie wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Perückenversorgungen im Zuzahlungssatz der gesetzlichen Krankenkassen sind  jederzeit möglich.

Hierzu zählen alle Formen von Alopecie, Trichotillomnie und Chemotherapie.

Sollten Sie den Wunsch haben, mit hochwertigerem Haarersatz versorgt zu werden, ist Dieses jedoch in vielen Fällen nicht mehr durch alleinige Inanspruchnahme der Leistungen der GKV zu erreichen.

Haben Sie bereits ein Rezept, wird dieses von uns mit einem Kostenvoranschlag bei Ihrer Krankenkasse eingereicht. Eine eventuelle Eigenbeteiligung der Kosten (Kassenabhängig) wird vorher mit Ihnen abgesprochen.

Wir regeln für Sie alle Formalitäten mit Ihrer Krankenkasse, Ihnen entstehen keine weiteren Wege!

 








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